Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Eurocamp Igal e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Freital.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 2 Zweck

Der Verein „Eurocamp Igal  e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins im Einzelnen ist:

Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung für Jugendliche möchten wir Folgendes leisten. Auf der Straße der Völkerfreundschaft leben und arbeiten deutsche Jugendliche gemeinsam mit europäischen Jugendlichen in einem Camp zusammen.

Ziel ist es ein internationales Jugendcamp für sozial benachteiligte europäische Jugendliche aufzubauen.

Hierbei geht es um intensives Sozialtraining der Jugendlichen/ und oder jungen Erwachsenen sowie um den vorbehaltlosen und vorurteilsfreien Umgang miteinander.

Das leben unter einfachen Bedingungen, mit und von der Natur, soll den Jugendlichen und/ oder jungen Erwachsenen ermöglichen, zu erleben, wie gemeinsame Tätigkeiten helfen kann, gesellschaftliche, religiöse sowie rassistische Vorurteile abzubauen.

Der Verein stellt dafür aus der Reihe seiner Mitglieder beruflich qualifizierte Fachkräfte und Kräfte von besonderer Reife und Eignung unter Leitung der beruflichen Fachkräfte zur Verfügung. Der Verein wirbt darüber hinaus in der Allgemeinheit um ehrenamtliche und mittätige Hilfe, insbesondere zur Beratung, Betreuung und Begleitung der, sich in Hilfe zur Erziehung befindenden, Jugendliche und/oder junger Erwachsener. Die Beratung, Betreuung und Begleitung dient dem Zweck jungen Menschen mit geringer oder ohne Perspektive uneingeschränkt ob derer religiöser oder kultureller Herkunft die Teilhabe am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen öffentlichen Leben ihres Heimatlandes zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 3 Beschränkung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

 

§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (erster und zweiter Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig :

-         Satzungsänderungen,

-         die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlassung,

-         die geänderte Beitragsfestsetzung,

-         die Aufnahme eines Mitgliedes nach der Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes,

-         Ausschließung eines Mitgliedes,

die Auflösung des Vereins

Jährlich im November muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem geschlossen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines ist, eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

 

 

 

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60,00 €. Er ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig.

Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

 

 

§ 13 Vermögensausfall

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Große Kreisstadt Freital, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Einziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.