§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Eurocamp Igal e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister
beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Der
Verein hat seinen Sitz in Freital.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Der
Verein „Eurocamp Igal e.V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins im Einzelnen ist:
Im
Rahmen der Hilfen zur Erziehung für Jugendliche möchten wir Folgendes leisten.
Auf der Straße der Völkerfreundschaft leben und arbeiten deutsche Jugendliche
gemeinsam mit europäischen Jugendlichen in einem Camp zusammen.
Ziel
ist es ein internationales Jugendcamp für sozial benachteiligte europäische
Jugendliche aufzubauen.
Hierbei
geht es um intensives Sozialtraining der Jugendlichen/ und oder jungen
Erwachsenen sowie um den vorbehaltlosen und vorurteilsfreien Umgang
miteinander.
Das
leben unter einfachen Bedingungen, mit und von der Natur, soll den Jugendlichen
und/ oder jungen Erwachsenen ermöglichen, zu erleben, wie gemeinsame
Tätigkeiten helfen kann, gesellschaftliche, religiöse sowie rassistische
Vorurteile abzubauen.
Der
Verein stellt dafür aus der Reihe seiner Mitglieder beruflich qualifizierte
Fachkräfte und Kräfte von besonderer Reife und Eignung unter Leitung der
beruflichen Fachkräfte zur Verfügung. Der Verein wirbt darüber hinaus in der
Allgemeinheit um ehrenamtliche und mittätige Hilfe, insbesondere zur Beratung, Betreuung
und Begleitung der, sich in Hilfe zur Erziehung befindenden, Jugendliche
und/oder junger Erwachsener. Die Beratung, Betreuung und Begleitung dient dem
Zweck jungen Menschen mit geringer oder ohne Perspektive uneingeschränkt ob
derer religiöser oder kultureller Herkunft die Teilhabe am wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und kulturellen öffentlichen Leben ihres Heimatlandes zu
erleichtern bzw. zu ermöglichen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann
jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Über
das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen
eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der
schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 3 Beschränkung
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 7 Ausschluss
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den
Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und
dem Schriftführer.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für
die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der
Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den
Ausschlag gibt.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom ersten oder zweiten
Vorsitzenden vertreten. Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis
angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung
des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand
(erster und zweiter Vorsitzender) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig :
-
Satzungsänderungen,
-
die Wahl des Vorstandes sowie
dessen Entlassung,
-
die geänderte
Beitragsfestsetzung,
-
die Aufnahme eines Mitgliedes
nach der Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des
Vorstandes,
-
Ausschließung eines
Mitgliedes,
Jährlich im November muss
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der
zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und
Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig
für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier
Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von
mindestens drei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Wahlen
sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den
Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt in einem geschlossen
Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
Bei
sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist
jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines
Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines ist, eine
Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5, Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
§ 11 Auflösung
Über
die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§ 8 Organe
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. § 6 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 6 Austritt
Der
Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung
muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem
Vorstandsmitglied zugehen.
Ein
ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der
Mitgliederliste
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60,00 €. Er ist am 1. April eines Jahres zur
Zahlung fällig.
Ein
Mitglied, das länger als sechs Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung
geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der
Mitgliederliste zu streichen.
§
6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
§ 13 Vermögensausfall
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Große Kreisstadt Freital, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Einziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.